ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.2. Abweichende oder ergänzenden Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
  2. Abweichende oder ergänzenden Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

  1. 1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Wiederkehrende und regelmäßige Leistungen wie z.B. Unterhalts- und Glasreinigung unterliegen einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten nach Auftragserteilung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragge-ber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen (Heinz Nordhaus und/oder Dorina Florescu) festgelegt werden.
  3. Bei Beendigung der wiederkehrenden und regelmäßigen Leistungen nach Ablauf der Mindestlaufzeit, ist vom Auftraggeber und der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Inanspruchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnitt-weise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Gebäudereini-gung Nordhaus/Florescu. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch die Gebäudereini-gung Nordhaus/Florescu gilt das Werk als nicht abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist die Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu zur Verbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmaß

  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde liegende Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt fällig. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den jeweiligen gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
  4. Rechnungsstellungen der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu erfolgen ausschließlich auf elektronischem Weg per –Mail.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz der Gebäudereinigung Nordhaus/Florescu.

§ 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten im gesetzlich erlaubten Rahmen EDVmäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: November 2019